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Ihre Zustimmung

Neue Privatkontomodelle und weitere Anpassungen in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis

Als Ihre Sparkasse stehen wir Ihnen zuverlässig mit passgenauen Lösungen zur Seite. Um auch in Zukunft bestmöglich auf Ihre Bedürfnisse eingehen zu können, haben wir vor Kurzem allen betroffenen Kundinnen und Kunden in einem separaten Schreiben unseren Konto.Mehr.Wert und unsere neuen Privatkontomodelle vorgestellt.

Die bisherigen Privatkontomodelle bieten wir zukünftig nicht mehr an und führen bestehende Konten zu neuen Konditionen weiter.

Aufgrund eines BGH-Urteils vom April 2021 benötigen wir für die Umstellung und alle weiteren Änderungen in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis, über die wir Sie Ende April informiert haben, Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Damit wir unsere Zusammenarbeit zu neuen Konditionen in bewährter Weise fortsetzen können, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Was Sie tun müssen

Was müssen Sie jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren ab 01.07.2023 gültigen Preisen, damit wir unsere Zusammenarbeit in bewährter Weise fortsetzen können.

Die konkreten Änderungen in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis haben wir Ihnen bereits auf dem Postweg oder in Ihrem Elektronischen Postfach zugestellt.

Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns, Sie weiterhin als verlässlicher Partner bei allen finanziellen Themen begleiten zu dürfen.

Damit wir unsere Zusammenarbeit zu neuen Konditionen in bewährter Weise fortsetzen können, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Die Zustimmung kann auch ohne bisherige Nutzung des Online-Bankings über den Button "Jetzt zustimmen" gegeben werden. Sollten Sie dennoch eine Alternative wünschen, stehen Ihnen diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Verfügung:

Persönlich

in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

Telefonisch

über unser KundenserviceCenter unter 02191/16-60 oder unser Beratungsteam unter 02191/16-6700 (Montag bis Freitag von 8-18 Uhr).

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ihre Zustimmung.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Wir kontaktieren alle betroffenen Privat­kunden. Sie erhalten entweder eine Benach­richtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.

Wieso muss ich dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer still­schweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kundinnen und Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kundinnen und Kunden unangemessen. Daher benötigen wir für die Änderung von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen inzwischen die aktive Zustimmung unserer Kunden.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten neuen Preise und Bedingungen werden zum 01.07.2023 wirksam. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir und Sie Sicherheit für unsere weitere Zusammenarbeit erlangen können.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäfts­beziehung mit Ihnen dauer­haft fortführen können oder beenden müssten.

Werden Sie ab sofort bei Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kundinnen und Kunden so wie Kredit­institute leicht handhab­bares sowie rechts­sicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden, wenn Haupt­leistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kundinnen und Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht­sprechungs­änderung oder einer behördlichen bzw. aufsichts­rechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Als Ihre Sparkasse bemühen wir uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Brief­wechsel zu vermeiden.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unsere Kundinnen und Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kundin oder Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kundinnen und Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Hat die Sparkasse in der Vergangenheit etwas falsch gemacht?

So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Recht­sprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanz­branche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.

Da das BGH-Urteil gegen die Postbank vom 27.04.2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu den
Änderungen in unserem Preis- und Leistungsverzeichnis bitten.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser KundenserviceCenter unter 02191/16-60 oder unser Beratungsteam unter 02191/16-6700 (Montag bis Freitag von 8-18 Uhr)

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